Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 19. März 2026 (Az. 16 U 2/25) eine weitreichende Entscheidung getroffen, die den Markt für Bewertungsmanagement grundlegend verändert. Wer Unternehmen dabei hilft, rechtswidrige Google-Bewertungen zu identifizieren und zu melden, erbringt eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung. Diese Tätigkeiten sind Rechtsanwälten vorbehalten.
Der Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens war ein Streit zwischen einer Rechtsanwaltskanzlei und einem Unternehmen aus den Bereichen SEO, Suchmaschinenmarketing und Webdesign. Das SEO-Unternehmen bot seinen Kunden an, negative Google-Bewertungen zu prüfen und rechts- oder AGB-widrige Einträge gegenüber Google zu melden – ein Geschäftsmodell, das in den vergangenen Jahren erheblich gewachsen ist.
Die Kanzlei sah darin einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das OLG Frankfurt sah es in der Berufung anders.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt
Das OLG Frankfurt stellt klar, dass das Angebot, bei gegen die Google-Richtlinien verstoßenden Bewertungen die notwendigen Schritte zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden, eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem RDG darstellt.
Entscheidend ist dabei die Begründung des Gerichts. Eine Rechtsdienstleistung liegt vor, wenn eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Das OLG bejaht diese Voraussetzung in zwei Hinsichten:
- Bereits die Frage, ob eine Bewertung gegen die Google-Richtlinien verstößt oder sonst rechtsverletzend ist, erfordert eine rechtliche Einzelfallprüfung.
- Ebenso erfordert die Ausarbeitung der Meldung gegenüber Google eine rechtliche Beurteilung – sie ist keine bloß technische oder administrative Tätigkeit.
Diese Argumentation ist konsequent und überzeugend. Wer beurteilt, ob eine Bewertung eine unzulässige Tatsachenbehauptung enthält, eine Beleidigung darstellt oder gegen AGB-Regelungen verstößt, wendet Rechtsnormen auf einen konkreten Sachverhalt an. Das ist klassische anwaltliche Tätigkeit.
Konsequenzen für den Markt
Die Folgen des Urteils sind erheblich. Ein großer Teil der Anbieter auf dem Markt für Bewertungsmanagement erfüllt die Voraussetzungen des RDG nicht – sie sind weder Rechtsanwälte noch verfügen sie über eine sonstige Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen.
Für diese Anbieter ergeben sich unmittelbare Konsequenzen:
- Bußgeldrisiko: Wer dennoch weitermacht, riskiert Geldbußen bis zu 50.000 Euro nach dem RDG.
- Nichtigkeit der Verträge: Die Verträge zwischen nicht-anwaltlichen Anbietern und ihren Kunden sind nichtig. Kunden können bereits gezahlte Beträge zurückfordern.
- Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche: Zugelassene Anwaltskanzleien können gegen illegal handelnde Konkurrenten nach dem UWG vorgehen.
- Behördliche Eingriffe: Auch Gewerbebehörden können die Fortsetzung illegaler Geschäftsmodelle unterbinden.
Bedeutung für Finanzdienstleister
Für Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche hat das Urteil eine besondere Relevanz. Viele Banken, Vermögensverwalter, Finanzberater und Wertpapierfirmen haben in den vergangenen Jahren auf nicht-anwaltliche Bewertungsmanagement-Agenturen gesetzt, um ihr digitales Reputationsprofil zu pflegen.
Diese Unternehmen stehen nun vor mehreren Fragen:
- Sind die bestehenden Verträge mit Bewertungsmanagement-Anbietern wirksam?
- Können bereits gezahlte Vergütungen zurückgefordert werden?
- Wie können rechtswidrige Bewertungen künftig rechtssicher entfernt werden?
Hinzu kommt ein praktischer Aspekt, der in der bisherigen Diskussion noch zu wenig beachtet wird: Das OLG-Urteil betrifft nicht nur die Frage, wer melden darf – es hat auch Auswirkungen darauf, ob Online-Plattformen wie Google verpflichtet sind, Meldungen von nicht-anwaltlichen Anbietern überhaupt zu bearbeiten. Es ist denkbar, dass Google künftig nur noch Meldungen von Rechtsanwälten oder zumindest von qualifizierten Trusted Flaggern bearbeitet.
Rechtsmittel und Ausblick
Das Urteil des OLG Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Der unterlegene Anbieter kann jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. Ob der BGH die Revision zulässt und die Frage höchstrichterlich klärt, bleibt abzuwarten.
Bis zu einer etwaigen BGH-Entscheidung gilt das OLG-Urteil als maßgebliche Orientierung. Für Finanzdienstleister, die Wert auf rechtssichere Lösungen legen, empfiehlt sich daher bereits jetzt der Wechsel zu anwaltlich erbrachten Leistungen.
Fazit
Das OLG Frankfurt hat mit dieser Entscheidung einen wichtigen Beitrag zur Rechtsklarheit geleistet. Die Beurteilung, ob eine Bewertung rechtswidrig ist und wie sie gegenüber einer Plattform geltend gemacht werden kann, ist anwaltliche Tätigkeit – nicht mehr und nicht weniger. Wer diese Leistung ohne Zulassung erbringt, handelt rechtswidrig.
Für Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche bedeutet das: Die Verwaltung des digitalen Reputationsprofils gehört künftig in anwaltliche Hände – am besten in die einer Rechtsanwaltskanzlei, die sowohl das Medienrecht als auch die branchenspezifischen Besonderheiten des Kapitalmarkt- und Bankrechts kennt.
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