Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 19. März 2026 (Az. 16 U 2/25) eine für den Markt des Bewertungsmanagements bedeutsame Entscheidung getroffen. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Unterstützung von Unternehmen bei der Identifizierung und Beanstandung rechtswidriger oder richtlinienwidriger Online-Bewertungen unter bestimmten Voraussetzungen eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar.
Der Sachverhalt
Dem Verfahren lag ein Streit zwischen einer Rechtsanwaltskanzlei und einem Unternehmen zugrunde, das Leistungen in den Bereichen Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign anbietet. Das beklagte Unternehmen unterstützte Kunden unter anderem dabei, negative Google-Bewertungen auf mögliche Verstöße gegen rechtliche Vorgaben oder Plattformrichtlinien zu prüfen und entsprechende Meldungen gegenüber Google einzureichen.
Die klagende Kanzlei vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei um eine nach dem RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung handele, die ohne entsprechende Zulassung nicht erbracht werden dürfe. Während das Landgericht Frankfurt die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht Frankfurt der Berufung statt.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt
Nach Auffassung des OLG Frankfurt kann bereits die Prüfung, ob eine Bewertung gegen die Google-Richtlinien verstößt oder sonst rechtswidrig ist, eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern. Das Gericht stellte darauf ab, dass eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG vorliegt, wenn eine Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit eine rechtliche Bewertung des jeweiligen Sachverhalts voraussetzt.
Das OLG sah diese Voraussetzung als erfüllt an. Zum einen erfordere die Beurteilung, ob eine Bewertung unzulässige Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder sonstige Rechtsverletzungen enthalte, eine rechtliche Würdigung des Einzelfalls. Zum anderen könne auch die Formulierung und Begründung einer Beanstandung gegenüber der Plattform eine rechtliche Prüfung voraussetzen. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich daher nicht lediglich um eine technische oder administrative Unterstützung.
Die Entscheidung verdeutlicht die Abgrenzung zwischen rein organisatorischen Dienstleistungen und Tätigkeiten, die eine eigenständige rechtliche Bewertung fremder Sachverhalte erfordern.
Mögliche Auswirkungen auf den Markt für Bewertungsmanagement
Sollte sich die Rechtsauffassung des OLG Frankfurt durchsetzen, könnte dies erhebliche Auswirkungen auf zahlreiche Anbieter im Bereich des Bewertungsmanagements haben. Insbesondere Unternehmen, die ohne anwaltliche Zulassung oder sonstige gesetzliche Erlaubnis Bewertungen rechtlich prüfen und gegenüber Plattformen beanstanden, müssten ihre Geschäftsmodelle gegebenenfalls überprüfen.
In Betracht kommen dabei wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen, aufsichtsrechtliche Maßnahmen sowie Fragen zur Wirksamkeit bestehender Vertragsverhältnisse. Welche rechtlichen Folgen sich im Einzelfall ergeben, hängt jedoch von der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Dienstleistung und den Umständen des Einzelfalls ab.
Besondere Relevanz für Finanzdienstleister
Für Banken, Vermögensverwalter, Finanzanlagenvermittler, Wertpapierinstitute und andere Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche besitzt die Entscheidung besondere praktische Bedeutung. Die Reputation im Internet ist für viele Marktteilnehmer ein wesentlicher Faktor bei der Kundenakquise und Kundenbindung. Entsprechend verbreitet ist die Inanspruchnahme externer Dienstleister zur Betreuung von Online-Bewertungen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob bestehende Verträge mit Anbietern von Bewertungsmanagementleistungen den Anforderungen des RDG genügen und wie rechtswidrige Bewertungen künftig rechtssicher verfolgt werden können. Unternehmen sollten bestehende Prozesse und Dienstleister vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung überprüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.
Darüber hinaus könnte die Entscheidung mittelbar Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit Plattformbetreibern haben. Ob und in welchem Umfang Plattformen künftig Beanstandungen von nicht anwaltlichen Dienstleistern berücksichtigen oder besondere Anforderungen an entsprechende Meldungen stellen werden, bleibt jedoch abzuwarten.
Rechtsmittel und weiterer Verfahrensgang
Das Urteil des OLG Frankfurt ist nach den bislang veröffentlichten Informationen noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Dem unterlegenen Unternehmen steht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit offen, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einzulegen.
Ob der Bundesgerichtshof die Sache zur Revision annimmt und die aufgeworfenen Rechtsfragen höchstrichterlich klärt, ist derzeit offen. Bis zu einer solchen Entscheidung dürfte das Urteil des OLG Frankfurt jedoch eine wichtige Orientierung für die Praxis darstellen.
Fazit
Mit seiner Entscheidung hat das OLG Frankfurt die Anforderungen an Dienstleistungen im Bereich des Bewertungsmanagements präzisiert. Nach der Auffassung des Gerichts kann die Prüfung, ob eine Bewertung rechtswidrig oder richtlinienwidrig ist, ebenso wie die rechtliche Begründung einer Beanstandung gegenüber einer Plattform eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung darstellen.
Unternehmen sollten die Entscheidung zum Anlass nehmen, bestehende Prozesse und Vertragsbeziehungen zu überprüfen. Insbesondere in regulierten Branchen wie dem Finanzdienstleistungssektor empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung, ob die eingesetzten Dienstleister die rechtlichen Voraussetzungen für die Erbringung entsprechender Leistungen erfüllen.
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